Satzung - Stand 03/2018

§ 1 VORSTELLUNG DES VEREINS
1.1 Name

(1) Der im Jahre 1978 gegründete Verein ist unter dem Namen Sportfreunde Steinenberg e.V. (SFS) in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf (Reg. Nr. 340) eingetragen.

1.2 Sitz

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Rudersberg-Steinenberg.

1.3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf gemeinnütziger Grundlage. Der
gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins.
(3) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassische Diskriminierung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.4 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und anerkennt
dessen Satzungsbestimmungen.
(2) Die Fachabteilungen können mit Zustimmung des Vereinsvorstandes zusätzlich Mitgliedschatten in
ihren Fachverbänden eingehen.

1.5 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 2 MITGLIEDSCHAFT

2.1 Mitglied

(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen (ordentliche Mitglieder).

2.2 Aufnahme des Mitglieds

(1) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim
Vorstand oder einer Abteilungsleitung einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter nachweisen.
(2) Mit der Aufnahme durch den Vorstand oder einer Fachabteilung beginnt die Mitgliedschaft.

2.3 Rechte des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den
Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.
(3) Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten
und des Vorstandes gewählt werden.

2.4 Pflichten des Mitglieds

(1) Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind
verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu
befolgen. Dies gilt auch für Abteilungsordnungen.

2.5 Beiträge des Mitglieds

(1) Die Art und Höhe des Vereinsbeitrags, setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und
den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
(3) Die Fachabteilungen haben das Recht, zusätzlich Abteilungsbeiträge und Umlagen entsprechend
Abs. 2 von ihren Mitgliedern zu erheben.
(4) Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
(5) Familienmitgliedschaft:
Vereinsmitglieder werden mit Vollendung des 21. Lebensjahr zum selbstständigen Mitglied. Wenn
sie bis zu diesem Zeitpunkt in einer Familienmitgliedschaft geführt wurden, endet diese und sie
werden selbstzahlendes Mitglied. Sollte sich das Vereinsmitglied auch noch nach Vollendung des
21. Lebensjahr in Ausbildung/Studium oder ähnlichem befinden, kann er hiergegen Einspruch
einlegen. Der Vereinsrat entscheidet dann, ob der Familienbeitrag für den in Ausbildung/Studium
befindlichen weiter gilt.

2.6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung, auch
per E-Mail gegenüber der Mitgliederverwaltung, dem Vorstand oder einer Abteilungsleitung, erfolgen
kann. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist
von 4 Wochen zum Jahresende möglich. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein
weiteres Jahr.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vereinsrat beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) Mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist oder
b) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt oder
c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen den
Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand
Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre
Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.


§ 3 ORGANE DES VEREINS
3.1 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der erste oder zweite Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten
Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei
Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung öffentlich einzuladen. Der Mitgliederversammlung
obliegen insbesondere:

a) die Beaufsichtigung sämtlicher Organe des Vereins,
b) die Durchführung von Wahlen,
c) die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten,
d) die Bestellung der Rechnungsprüfer,
e) die Erteilung der Entlastung für die Geschäfts- und Kassenführung,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über Ausgaben, Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und Gebäuden sowie Bauvorhaben jeglicher Art,
h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger einmaliger Beiträge,
i) die Beschlussfassung entsprechend der Tagesordnung über Anträge des Vorstands und der
Mitglieder sowie über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
anzuberaumen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladung
erfolgt analog zu Abs. 1.
(3) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Mündliche Anfragen können während der Mitgliederversammlung unter Punkt Verschiedenes
behandelt werden. Sollten Anfragen nicht sofort behandelt werden können, sind sie in der nächsten
Vorstandssitzung zu behandeln.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit in dieser
Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
(6) Wahlen erfolgen geheim oder offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl auch nur
von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der
Stimmen erhält.
(7) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlungen sind
Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(8) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

3.2 Vereinsrat

(1) Dem Vereinsrat gehören an:

a) die Mitglieder des Vereinsvorstandes,
b) die Abteilungsleiter,
c) der Sportwart,
d) der Pressewart,
e) der Vergnügungswart,
f) das Mitglied für Rechts- und Versicherungsfragen,
g) der/die Mitgliederverwalter(in)
h) die Beauftragten der Ausschüsse bei Bedarf.

(2) Die Mitglieder des Vereinsrats werden mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Jugendleiters von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendleiter sowie dessen
Stellvertreter werden von der Jugendvollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und
von der Mitgliederversammlung bestätigt. Für den Wahlmodus gilt Abs. 3.1 (6). Zur
Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Amtsführung wird der Vereinsrat in zwei Wahlgruppen
eingeteilt, die in jährlich wechselndem Turnus zur Wahl gelangen.
Wahlgruppe I (bei ungerader Jahreszahl)

Vorsitzender,  Zweiter stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Pressewart, Vergnügungswart, Erster Rechnungsprüfer, Mitgliederverwalter(in), Jugendleiter (Bestätigung).

Wahlgruppe II (bei gerader Jahreszahl)
Erster stellvertretender Vorsitzender, Kassier, Sportwart, Mitglied für Recht und Versicherung, Stellvertretender Jugendleiter (Bestätigung), Zweiter Rechnungsprüfer
(3) Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend · ist. Sind bei
der zweiten Einberufung wieder weniger als die Hälfte anwesend, so ist dieser beschlussfähig
unabhängig von der Zahl der Mitglieder. Bei Ausscheiden eines Vereinsratsglieds ist der Vorstand
berechtigt, ein neues ordentliches Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(5) Dem Vereinsrat obliegen alle Aufgaben, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Mitgliederversammlung und des Vorstands fallen. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
b) Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins,
c) Beschlussfassung über die Bildung neuer Abteilungen,
d) Bildung von Ausschüssen und Kommissionen unter Heranziehung sachkundiger Personen.
e) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen und der Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Der Vereinsrat ist in seinen Beschlüssen gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(7) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom ersten oder zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen. Über die
Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

3.3 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins, er erledigt die laufenden
Vereinsangelegenheiten und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Kassier,
e) dem Schriftführer,
f) dem Jugendleiter.

(2) Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet.
(3) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Daneben sind der Vorsitzende sowie die
stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertretungsberechtigt Im Innenverhältnis werden die
stellvertretenden Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig.
(4) Der Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der
einzelnen Vereinsratsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitglieder schriftlich fixierte Vollmachten für
begrenzte Aufgaben erteilen. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand zu seiner Unterstützung
Ausschüsse und Kommissionen berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt (siehe Wahlgruppen Abs. 3.2 (2)). Sie bleiben bis zur Wahl in der
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während seiner Amtsdauer aus, so ist das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung neu zu
besetzen. Der Vorstand kann dieses frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch ein ordentliches Vereinsmitglied kommissarisch besetzen.
(6) Der Vorstand ist in seinen Beschlüssen gegenüber der Mitgliederversammlung bzw. dem Vereinsrat
verantwortlich.
(7) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter einberufen, sofern die Geschäftsordnung es erfordert oder aber, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Sitzungsleiters anwesend sind.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(9) Die Vorsitzenden sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachabteilungen, der Ausschüsse und der
Kommissionen teilzunehmen und jederzeit selbst oder durch Beauftragte Einblick in deren Geschäfte
zu nehmen.

 

§ 4 FACHABTEILUNGEN

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch
Beschluss des Vereinsrats gegründet.
(2) Die Abteilungsstruktur (Abteilungsversammlung, Abteilungsrat, Abteilungsvorstand) kann analog der
Vereinsstruktur aufgebaut werden.
(3) Soweit die Abteilungsorgane eigene Ordnungen aufstellen, sind diese vom Vereinsvorstand zu
bestätigen. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vereinsvorstand über wichtige Angelegenheiten
unverzüglich zu informieren.
(4) Beschlüsse einer Abteilungsleitung, die den Verein verpflichten, sind ohne Zustimmung des
Vorstands ungültig.
(5) Für alle Rechtsgeschäfte, die eine Abteilung tätigen will, sofern sie nicht im Rahmen des
Abteilungshaushaltsplanes liegen, ist eine Vollmacht des Vorstands erforderlich.
(6) Der Haushaltsplan ist vom Vereinsvorstand zu genehmigen.
(7) Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden.

 

§ 5 ORDNUNGEN

(1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben, wie z.B. eine
Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Jugendordnung, Ehrungsordnung,
Disziplinarordnung, Benutzungsordnung etc., die vom Vereinsrat zu beschließen sind.


§ 6 RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Rechnungsprüfer haben die
Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Rechnungsunterlagen zu prüfen und die Ausgaben mit dem
genehmigten Haushaltsplan zu vergleichen. Dem Vorstand ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Abteilungen mit eigener Kassenführung haben dieselbe Verpflichtung.


§ 7 AUSSCHÜSSE

(1) Soweit es zur Durchführung der Vereinsaufgaben zweckmäßig erscheint, können Ausschüsse
gebildet werden mit dem Ziel, eine vom Vorstand gestellte Aufgabe zu übernehmen. Die Arbeit ist
zeitlich befristet.
(2) Ausschüsse können keine den Vorstand bindende Beschlüsse fassen, sondern Empfehlungen
ausarbeiten. Die Ausschüsse haben ein Vorschlagsrecht.
(3) ln diese Ausschüsse dürfen auch Personen berufen werden, die dem Verein nicht angehören.

 

§ 8 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:
a) der Vereinsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dies beschlossen hat
oder
b) diese von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die
Gemeinde Rudersberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Steinenberg verwendet wird.


§ 9 DATENSCHUTZ

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des
Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse
seiner Mitglieder, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich
insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern
(Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Diese
Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes WLSB ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den WLSB Namen und Alter der
Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und
E-Mail- Adresse].
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen
kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner
Vereinszeitung/Mitteilungsblatt sowie auf seiner Homepage veröffentlichen und kann Daten und Fotos
zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Dies betrifft
insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse,
Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende
Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten
beschränkt sich hierbei auf, Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und –
soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder
Geburtsjahrgang.
(4) In seiner Vereinszeitung/Mitteilungsblatt sowie auf seiner Homepage kann der Verein auch über
Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder berichten. Hierbei können Fotos von Mitgliedern und
folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Vereins- sowie
Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter,
Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos kann der Verein – unter
Meldung von, Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer –
auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf
Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der
Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein
oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige
Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im
Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur
Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine
gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen
und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über
die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist
dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf
ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung
seiner Daten. Die Löschung seiner Daten bewirkt die Kündigung der Mitgliedschaft zum
nächstmöglichen Kündigungstermin (§ 5 Abs.7).

 

§ 10 INKRAFTTRETUNG DER SATZUNG

Diese überarbeitete Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 26.03.1999 mit ihrer Eintragung ins
Vereinsregister.
Steinenberg, den 21.März 2018